Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen
1.1. Vertrag:
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kaufvertrag richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Sämtlichen Einkaufs- und Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsinhalt.
1.2. Lieferumfang und Lieferzeit:
Für Zeit und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
1.3. Preise / Zahlungsbedingungen:
Alle Preise (ausgenommen in den Fällen, in denen ausdrücklich anders angeboten wurde) verstehen sich, exklusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Lager Firmensitz (aktuell 5113 St. Georgen bei Salzburg). Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Auch bei Teillieferungen ist der gesamte Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Beim Überschreiten der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ab Fälligkeit Mahngebühren sowie Verzugszinsen in der Höhe von 1.5% der offenen Rechnungssumme pro Monat zu berechnen und bis zum Zahlungseingang weitere Lieferungen zurückzuhalten. Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsmodalitäten berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offener Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche zu verlangen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
1.4. Lieferung:
Für die Einhaltung von uns angegebener Lieferfristen haften wir nur, wenn diese von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An verbindliche Liefertermine sind wir nur gebunden, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. zu den vereinbarten Zeitpunkten vollständig vorlegt; die für die Aufstellung oder Installation notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat und sämtliche Vertragsbedingungen einhält. Ist das verbindliche Lieferdatum überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine Nachfrist von einem Monat setzen und nach deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
1.5. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur auf den Besteller über, es sei denn, es ist schriftlich ein anderer Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vereinbart. Bei Anlieferung durch uns geht die Gefahr mit dem Abladen der Erzeugnisse vom Transportfahrzeug auf den Besteller über. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferten Erzeugnisse bleiben unser Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.
1.6. Gewährleistung und Garantie:
Unsere Gewährleistungspflichten richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Bestimmungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Wir garantieren, dass die gelieferten Erzeugnisse frei von mechanischen Defekten und Fehlern in der Ausführung sind. Wir garantieren ferner die ordnungsgemäße Aufstellung der Erzeugnisse, wenn diese von uns vorgenommen wird. Ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, unsachgemäße Installation, Benutzung, Bedienung oder auf von uns nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten, Wartungstätigkeiten oder Veränderungen zurückgehen. Erzeugnisse oder Teile davon, die nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges Defekte oder Fehler aufweisen und für die wir Gewährleistung übernommen haben, werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert, sofern der Besteller die Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitgeteilt hat; darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers erloschen, wenn das mangelhafte Teil nicht unverzüglich nach Aufforderung eingesandt wird. Durch die Instandsetzung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Sämtliche Garantieleistungsansprüche erlöschen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums, gerechnet von Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an. Bei Installationen und Reparaturen haften wir für Sach- oder Personensachschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist für gewerblich genutzte Gegenstände ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer verzichtet auf einen Regress, falls er im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes haftet.
1.7. Ausfuhrbestimmungen:
Von uns gelieferte Produkte sind nur zur Benutzung und zum Verbleib innerhalb des Lieferlandes bestimmt. Die Wiederausfuhr – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig.
1.8. Schlussbestimmungen:
Der Besteller kann Ansprüche uns gegenüber nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gültige Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.